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9 October 2019

Behandlungsjournal für Pferde und Equiden

Anleitung Behandlungsjournal für Pferde / Equiden


Aufzeichnungspflicht für Behandlungen

Ein Pferd, welches nicht als Heimtier deklariert wird, bleibt automatisch ein Nutztier. Als solches kann es auch weiterhin geschlachtet und für den Verzehr freigegeben werden.

Der Besitzer ist jedoch verpflichtet, ein Behandlungsjournal zu führen, in dem jede medikamentöse Behandlung aufgeführt werden muss!


1. Der Tierhalter ist verantwortlich...

dass jedes Pferd ein Behandlungsjournal hat. Dort werden alle verabreichten buchführungspflichtigen Arzneimittel eingetragen. Ebenfalls muss er eine Inventarliste der im Betreib gelagerten buchführungspflichtigen Medikamente führen. Werden Medikamente auf Vorrat bezogen und gelagert (z.B. Wurmpasten) muss der Tierhalter bei seinem Haustierarzt eine Vereinbarung unterschreiben und die Medikamente bei Verabreichung selber in das Behandlungsjournal eintragen.


2. Buchführungspflichtige Tierarzneimittel sind…

  • Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel (Kategorien A und B, Impfstoffe)
  • Tierarzneimittel mit Absetzfristen (auch Kategorien C und D, wie z.B. Wurmkuren)
  • Umgewidmete Tierarzneimittel (Arzneimittel die z. B. für andere Tierarten zugelassen sind)
  • Importierte Tierarzneimittel (nur mit Sonderbewilligung)
  • Nach Rezept hergestellte Tierarzneimittel

Nicht buchführungspflichtig sind somit z. B. Futterzusätze wie Vitamin- und Mineralstoffmischungen


3. Aufbewahrungsdauer…

für Rezepte, Behandlungsjournal und Inventarliste betragen 3 Jahre


4. Der Tierarzt ist verantwortlich...

Die Verantwortung und die Fachkompetenz für den Einsatz von Tierarzneimitteln liegen beim behandelnden Tierarzt. Er verabreicht oder verordnet die notwendigen Medikamente. Für den Tierhalter gilt daher der Grundsatz, dass nur von einem Tierarzt verordnete Tierarzneimittel eingesetzt werden. Der Tierarzt unterstützt den Tierhalter mit den nötigen Angaben für das Behandlungsjournal oder macht die Eintragungen selbständig.


5. Das muss zwingend aufgezeichnet werden...

In einem neuen Artikel 18a der Fleischhygieneverordnung werden alle erforderlichen Angaben umschrieben, die von der behandelnden Person aufzuzeichnen sind:

  • Datum der Verabreichung, bei mehrmaliger Verabreichung das Datum der
  • ersten und der letzten Verabreichung (noch besser ist die Aufzeichnung
  • aller Verabreichungen)
  • den Namen des Tierarztes oder der Tierärztin, welche das Medikament verabreicht oder
  • die Verabreichung angeordnet hat
  • die Präparathebezeichnung des Arzneimittels
  • die Absetzfrist (Sperrfrist) und das Freigabedatum für Fleisch und Milch
  • die Kennzeichnung der behandelten Tiere

LBL, Januar 1999


6. Das Formular ist nicht vorgeschrieben...

Grundsätzlich können die unter Punkt 5. geforderten Angaben in irgendeiner Form (Formular, EDV) aufgezeichnet werden. Unser Formular „Behandlungs-Journal für Pferde“ ist eine Hilfe und erfüllt die gesetzlichen Bedingungen. Ihr findet es unter /393 .


7. Beim Verstellen, den Empfänger informieren...

Beim Verstellen, Verkauf von behandelten Tieren sind, sofern die Absetzfristen noch nicht abgelaufen sind, die Daten über die Behandlung in geeigneter Form weiterzugeben (z. B. Kopie des Behandlungsjournals, Übertrag auf das Begleitdokument). Die Einhaltung dieser Vorschrift wird erleichtert, wenn speziell bei Tieren der Pferdegattung, für jedes Tier ein separates „Behandlungs-Journal“ geführt wird.


8. Das Tierarzneimittel-Inventar ...

muss über sämtliche Medikamente geführt werden. Tierarzneimittel müssen nach den in den Tierarzneimittelinformationen festgehaltenen Aufbewahrungs- und Lagervorschriften hygienisch einwandfrei, sicher und geordnet aufbewahrt werden, nötigenfalls im Kühlschrank.


9. TAM-Vereinbarung

Wer Tierarzneimittel auf Vorrat beziehen will, muss mit einem Tierarzt eine schriftliche Vereinbarung über regelmässige Betriebsbesuche und korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln treffen.


10. Weitere Infos sind zu finden bei …

BLV www.blv.admin.ch

Swissmedic www.swissmedic.ch